Der Kläger nahm die Beklagte aufgrund eines Vorfalles im Sport- und Olympiamuseum in Köln auf Schadenersatz in Anspruch.
Im Rahmen eines Betriebsausfluges hatte der Kläger dort an einer sogenannten "aktiven Führung" teilgenommen. Eine Mitarbeiterin der Beklagten leitete die Führung und führte dabei mit den Teilnehmern einige leichte Sportübungen durch. Aufwärmübungen oder eine Warnung, dass Verletzungen auftreten könnten, erfolgten nicht.
Vor jeder Station des Parcours wurde die Übung erklärt und gefragt, wer sie freiwillig durchführen wolle. Der Kläger meldete sich freiwillig und wies keine äußeren Auffälligkeiten auf. Bei einem Standweitsprung, bestehend aus fünf Sprüngen hintereinander mit 2kg-Hanteln in den Händen, erlitt der Kläger beim dritten Sprung beim Aufkommen einen Sehnenriss in beiden Knien. Die Verletzungen traten ein, ohne dass weitere Umstände wie z.B. ein Umknicken hinzukamen. Zu vergleichbaren Unfällen war es bei der schon wiederholt durchgeführten Veranstaltung zuvor nicht gekommen.
Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte hafte aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, da sich ihre Mitarbeiterin nicht nach seinem Fitnesszustand erkundigt und keine Aufwärmübungen durchgeführt habe. Die Übung sei ungeeignet für nicht sporterprobte Teilnehmer gewesen.
Das OLG entschied, dass Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Vertrag nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder aus § 823 BGB letztlich gleichermaßen daran scheiterten, dass eine Verletzung von Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten durch die Mitarbeiterin der Beklagten nicht angenommen werden konnte.
Das OLG führt aus, dass ein Veranstalter verpflichtet ist, vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit von Besuchern fernzuhalten. Damit ist nicht jegliche Gefahr gemeint, sondern es sind im zumutbaren Umfang Maßnahmen gegen solche Schäden zu treffen, deren Eintritt nicht völlig unwahrscheinlich ist. Dazu gehört, dass die Veranstaltung selbst, ihr Ort und die Wege dorthin keine versteckten Gefahren bergen, die die Besucher nicht selbst meistern können, wobei insofern etwa auf die Art der Veranstaltung, die Eigenheiten des Besucherkreises und weitere Umgebungsfaktoren (Jahreszeit, Wetter, Stimmung usw.) Rücksicht zu nehmen ist.
Die Verkehrssicherungspflicht eines Sportveranstalters gegenüber den Sportausübenden konzentriert sich damit auf den Schutz vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können. Erkennbare Gefahrenquellen sind dagegen nur ausnahmsweise dann auszuschalten, wenn sie besonders unfallträchtig sind und schwere Verletzungen verursachen können.
Die Gefahr einer Gelenkverletzung durch Umknicken oder Überdehnung ist jedem mit Sprüngen verbundenem Sport typischerweise immanent und zugleich offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt. Dass diese Gefahr durch den zusätzlichen Einsatz von Gewichten tendenziell erhöht wird, ist ebenfalls für jedermann erkennbar, da hierdurch das abzufangende Körpergewicht künstlich erhöht wird. Damit kann ein Veranstalter im Grundsatz erwarten, dass jeder Teilnehmer seine eigene Konstitution und Fitness selbst realistisch einschätzt und seine Teilnahme davon abhängig macht.
Zwar war dem Kläger zuzugeben, dass die Schaffung einer Wettbewerbssituation die Gefahr einer Überforderung und daraus resultierender Verletzungen potenziell erhöhte. Andererseits war hier in Betracht zu ziehen, dass es sich um eine Freizeitveranstaltung mit "Fun-Charakter" und nicht um eine ernsthafte Wettkampfsituation handelte, bei der man den Teilnehmern - einer Gruppe von leitenden Mitarbeitern einer Sparkasse im reiferen Alter - durchaus zutrauen konnte, dass körperliche Belastungsgrenzen bekannt waren und nicht endgradig ausgereizt wurden.
Im Übrigen handelte es sich bei mangelndem Aufwärmen ebenfalls um eine typische und vorhersehbare Gefährdung, deren Einschätzung grundsätzlich jedem Sporttreibenden zugetraut werden kann.
Auch ein Verstoß gegen Aufklärungspflichten lag laut OLG nicht vor. Das Risiko, sich bei einem Sprung eine Gelenkverletzung zuzuziehen, war typisch und erkennbar. Das enorme Ausmaß im konkreten Fall wiederum war ungewöhnlich und nicht absehbar. Anhand der äußerlich erkennbaren Rahmendaten - erwachsener Teilnehmer von 57 Jahren ohne relevante konstitutionelle Auffälligkeiten - hatte die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Schadenverlauf drohte.
Finanzpartner Grau
Südstr. 4
71522 Backnang
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