Um in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen für durch Sturm und Unwetter entstandene Schäden geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es muss sich um einen existenziellen Gegenstand handeln: Steuerlich begünstigt sind nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenständen. Dazu gehören Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung.
Es muss ein unabwendbares Ereignis stattgefunden haben : Es muss sich um ein plötzliches und überraschend eintretendes Ereignis handeln. Dazu gehören zum Beispiel Hochwasser, sintflutartiger Regenfall, Hagel, Orkan, Erdrutsch, ein plötzlicher und unerwarteter Grundwasseranstieg, ein Wasserrückstau in einer Drainageleitung aufgrund von Hochwasser. Nicht zu den unabwendbaren Ereignissen zählt ein allmählicher Grundwasseranstieg wegen höherer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet.
Eigenes Verschulden, Schadenersatzansprüche und Erstattungsmöglichkeiten dürfen nicht vorliegen.
Es müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.
Abziehbar sind vor allem
Kosten für Wiederbeschaffung bzw. Reparatur,
Kosten für Entsorgung,
Kosten für Sachverständigengutachten sowie
Darlehenszinsen, wenn Sie für die Schadensbeseitigung ein Darlehen aufnehmen müssen.
Steuerlich begünstigt sind dabei jedoch nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenständen. Dazu gehören Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung.
Nicht zu den existenziell notwendigen Gegenständen gehören dagegen Luxusgegenstände, Wochenendhäuser, Keller, Außenanlagen, Garagen und Autos.
Die Finanzverwaltung erkennt nur wiederbeschaffte Gegenstände an, die »zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind«. Bei einer Luxusausführung eines üblichen Gegenstandes erkennt das Finanzamt nur den Betrag für die Standardausführung an. Hierfür gibt es allerdings keine Richtwerte.
Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen.
Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder, Ihrem Familienstand und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Außerdem müssen Sie alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben: Einen Abzug der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Kosten der Schadensbeseitigung lässt der BFH nur zu, wenn Sie keine Möglichkeit hatten, eine »allgemein zugängliche und übliche Versicherung« abzuschließen. Allgemein zugänglich ist zum Beispiel eine Gebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung - nicht aber eine sogenannte Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch.
Quelle: www.steuertipps.de
Finanzpartner Grau
Südstr. 4
71522 Backnang
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