Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen, der über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinaus geht. Über die GKV steht im Ausland nur in begrenztem Maß Versicherungsschutz zur Verfügung. Leistungen werden nur dann erstattet, wenn sie in Ländern der Europäischen Union oder solchen Ländern erbracht wurden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Deutschland hat mit folgenden europäischen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: Belgien, Bosnien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Herzegowina, Irland, Island, Italien, Lettland, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn und Zypern.
Außerdem bestehen Sozialversicherungsabkommen mit den folgenden Ländern außerhalb Europas: Australien, Chile, Japan, Kanada, Korea, Marokko, USA.
Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt
Damit ist die Auslandsreisekrankenversicherung auch für privat Versicherte und unter dem Aspekt der Beitragsrückerstattung eine sinnvolle Ergänzung des Versicherungsschutzes.
Hier gehts direkt zum Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung bei der SDK: