Seit 1995 bestehender fünfter Zweig der Sozialversicherung. Rechtsgrundlage sind das elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) und das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG). Beide Gesetze enthalten auch Bestimmungen über den privaten Pflegeversicherungsschutz. Demnach dürfen privat krankenversicherte Personen gesetzlich verpflichtet werden, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Ergänzende Rechtsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1995).
Die private Pflegeversicherung muss danach Leistungen bieten, die den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen. Wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall hat, ist ebenfalls verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen, die die Beihilfeleistungen entsprechend ergänzt (Ausnahme: freiwillig Krankenversicherte). Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können innerhalb von drei Monaten zwischen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung wählen.
Der private Pflegeversicherungsvertrag muss nicht bei der gleichen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, bei dem bereits eine private Krankenversicherung besteht. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kann der Versicherungsnehmer eine andere Gesellschaft wählen.
Ehegatten, die nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind, sind in der privaten Pflegeversicherung nicht mitversichert. Kinder des Versicherungsnehmers sind dagegen beitragsfrei mitversichert.
Da für privat Krankenversicherte seit dem 01.01.1995 eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Pflegeversicherung besteht, sind der Vertragsgestaltung durch die privaten Versicherer durch das PflegeVG sehr enge Grenzen gezogen.